Skandalurteil - Keine Anrechnung bei Zahlung von EU und KU bei zusammenleben in Bedarfsgemeinschaft
Skandalurteil - Keine Anrechnung bei Zahlung von EU und KU bei zusammenleben in Bedarfsgemeinschaft
Ein neues Skandalurteil! Und wieder sitzt die Zweitfamilie zwischen allen Stühlen - geltendes Familienrecht, SBG II und Zwangsvollstreckungsrecht -
Wenn jetzt tatsächlich zu leistender Unterhalt seines Vaters an seine Erstfamilie nicht mehr vom Einkommen abgezogen wird, sondern sein ganzes Geld vorrangig der Bedarfgemeinschaft zu Verfügung stellen muss, damit titilierte Ansprüche nicht mehr bedienen kann und damit unabänderbar in eine Schuldenspirale getrieben wird. Er wird quasi wegen des SGB II Rechts (zuständig die Sozialgerichte) dazu genötigt eine Abänderungsklage anzustreben und damit die geltende Rangfolge (die von Familiengerichten festgelegt wird) auszuhebeln.
Was passierte? Die Zweitfamilie wird splange unter dem Sozialhilfesatz leben, bis eines des beiden Gerichte geneigt sein wird, entweder den Unterhalt von Einkommen abzuziehen oder einen bestehendesn Unterhaltstitel nach unten zu ändern! Super, und bisdahin weiss dann die Zweitfamilie nicht mehr, wovon leben, Rechnungen bezahlen etc. und Schulden laufen auch noch auf.
So und damit ihr wisst, woüber ich mich so aufrege:
LSG NRW: Anrechnung Unterhaltspflichten in Bedarfsgemeinschaft
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.10.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K C., C, für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass die Unterhaltszahlungen des Ehemanns der Antragstellerin an seine geschiedene Ehefrau und die aus der Ehe mit dieser hervorgegangene Tochter K nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen sind (im Ergebnis wie hier: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.02.2005, L 9 B 1/05 AS, FEVS 56, 402 ff.).
Aus § 11 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergibt sich abschließend, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Diese Vorschrift gilt für jegliche Einkommensermittlung, gleich ob es sich dabei um das Einkommen des Hilfebedürftigen handelt oder aber das des mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehegatten (§§ 9 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II). Unterhaltsleistungen an Dritte sind dabei nicht aufgeführt.
Der Gesetzgeber hat sich ausweislich der Gesetzesmaterialien bei der Abfassung von § 11 SGB II an den bislang im Sozialhilferecht geltenden Regelungen orientiert (BT-Drucks. 15/1516, S. 53 zu § 11). Vorbild sind damit in erster Linie die Bestimmungen des § 76 Abs. 2, Abs. 2a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewesen. Unter deren Geltung war zwar anerkannt, dass zu Gunsten eines Unterhaltsanspruchs gepfändetes Einkommen nicht als "bereite Mittel" angesehen werden können (BVerwG, Urteil v. 15.12.1977, V C 35/77, BVerwGE 55, 148). Das bloße Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung, sei sie auch tituliert, führte demgegenüber nicht zum Sozialhilfebedarf (BVerwG, Beschluss v. 02.07.1993, 5 B 165/92, NDV 1994, 42 f.; Hess. VGH, Urteil v. 24.01.1986, IX OE 88/92, FEVS 35, 447; OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.02.2002, 2 L 137/01, info also 2002, 129). In Kenntnis dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber bei der Neuordnung des Sozialhilferechts keinen Anlass gesehen, tatsächliche Unterhaltsleistungen an Dritte einkommensmindernd in § 82 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) aufzunehmen. Im Hinblick auf die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Anlehnung des Einkommensbegriffs des § 11 SGB II an den Einkommensbegriff der Sozialhilfe ist nicht davon auszugehen, dass im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende etwas anderes gelten soll.
Unter systematischen Gesichtspunkten und von Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 SGB II her ist keine andere Auslegung geboten. Unterhaltsleistungen dürfen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht so mindern, dass er selbst hilfebedürftig wird. Dieser aus dem Unterhaltsrecht stammende Gedanke findet seinen Widerhall in § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II, wonach der Übergang von Unterhaltsansprüchen nach bürgerlichem Recht nur bewirkt werden darf, soweit das Einkommen und Vermögen des Unterhaltsverpflichteten das nach den §§ 11, 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigen. Dementsprechend darf (und muss) der Unterhaltsverpflichtete der Sicherung seines Existenzminimums bzw. der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden den Vorrang vor den Unterhaltsansprüchen Dritter einräumen. Fällt der Unterhaltsanspruch aus diesem Grund teilweise oder sogar ganz aus, kann dies zu Ansprüchen der Unterhaltsberechtigten nach dem SGB II oder SGB XII führen. Ansprüche des Unterhaltsverpflichteten oder der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden über das durch das SGB II gesicherte Existenzminimum hinaus werden hierdurch hingegen nicht ausgelöst.
Im Hinblick auf die geschilderten Wertungen, durch die geschützte Interessen der Unterhaltsgläubiger nicht verletzt werden, ist für eine Rechtsfortbildung im Sinne der Anerkennung eines ungeschriebenen Ausnahmetatbestandes kein Raum. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen Art 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Grundgesetz vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Prozesskostenhilfe war für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht zu bewilligen.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 11.01.2006 L 1 B 36/05 AS ER
Sozialgericht Detmold , Beschluss vom 28.10.2005 S 4 AS 82/05 ER
Und damit wir nicht tatenlos zusehen müssen, wie unsere Familien weiter in die letzte Reihe gedrängt werden bitte hier mitmachen:
Re: Skandalurteil - Keine Anrechnung bei Zahlung von EU und KU bei zusammenleben in Bedarfsgemeinsc
Liebe Andrea,
ich sehe das Urteil gar nicht sooo negativ, denn ich verstehe es folgendermaßen:
Zunächst ist der Bedarf des Unterhaltspflichtigen und aller mit ihm in häuslicher Gemeinschaft Lebender zu decken; und danach erst den Bedarf etwaiger Unterhaltsberechtigter; -was bedeutet, (so expressis verbis auch im Urteil formuliert) daß, sofern das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreicht seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, bzw. diese zu erfüllen, er zunächst einmal qua SGB auch ex obligo gestellt wird. Das hat dann ggf. zur Folge, daß die Unterhaltsberechtigten nach SGB, auch Leistungen nach Hatz IV, bzw. sozialhilfeberechtigt sind.
Dieses Urteil bedeutet für diesen Unterhaltspflichtigen, daß er sich nicht im Sinne des StGB schuldig macht, sofern er denn seine Unterhaltspflicht nicht mehr erfüllt, ist doch was, oder?
Ich hoffe, ich habe das jetzt nicht fehlinterpretiert, aber das ist es was ich verstanden habe.
Allerdings muß man prinzipiell davon ausgehen, daß dieses Urteil nur diesen individuellen Fall betrifft, weil es bei uns ja nicht, wie in den USA beispielsweise, den sogen. Präzedenzfall gibt. -Aber auf so ein Urteil kann man sich für den eigenen Fall vor einem Familiengericht berufen, so viel ich weiß, und dann eine Angleichung der eigenen Individualsituation in Form eines Familienrechtsurteils abstimmen lassen.
Dieser spezielle Fall aber sorgt dafür, daß das Familiengericht dann gehalten ist, möglicherweise sein eigenes, vorher getroffenes Unterhaltsurteil abzuändern, zumindest aber dessen Vollstreckung bis auf weiteres auszusetzen.-Allerdings würde vermutlich ein Familiengericht dem Unterhaltspflichtigen auferlegen, dann eben Zeitungen auszutragen, oder so, wir wissen ja, wie Familienrichter handeln...
Grüße, Ricki
Re: Skandalurteil - Keine Anrechnung bei Zahlung von EU und KU bei zusammenleben in Bedarfsgemeinsc
Hallo Ricki,
das ist bereits das Urteil eines Landessozialgerichts. Weiter hoch gehts nur noch auf Bundesebene.
Beleuchte es doch mal so: In dem meisten Fällen wird der Unterhaltsanspruch der Erstfamilie tituliert sein.
Wenn jetzt dem Betroffene Unterhaltsverpflichtete aufgrund dieses Urteils von der ARGE mitgeteilt wird, dass dieser geschuldete Unterhalt nicht vorab von seinem Einkommen abgezogen wird, bevor es auf die Bedarfgemeinschaft verteilt wird, dann heisst das, das eben dieser Verpflichtete bei einem Familiengericht Unterhaltsabänderungsklage einreichen muss. Aber aus welchem Grund denn? Sein Einkommen hat sich nicht geändert. Theoretisch gibt es gar keinen Grund für eine Abänderung des Unterhaltstitels.
Ein Familienrichter hält sich an die Spielregeln nach dem BGB und nicht nach dem SGB. Im BGB ist die Rangfolge deutlich geklärt und wie lange eine Abänderungsklage dauert, wissen sicherlich auch einige von uns, nämlich Monate.
D.h. im Klartext für die Zweitfamilie, entweder sie zahlen vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten noch den titulierten Unterhalt und liegen damit weit unter dem SGB II- Satz oder es droht bei Nichtzahlung eine Kontopfändung oder eine Gehaltspfändung.
Und mal ganz ehrlich, wenn es schon Urteile auf Landesebene gibt, dann werden die anderen ARGE´n sicherlich ganz schnell nachziehen.
Grüsse Andrea
Re: Skandalurteil - Keine Anrechnung bei Zahlung von EU und KU bei zusammenleben in Bedarfsgemeinschaft
hallo leni1974,
wieso regst du dich eigentlich erst einmal so auf, den text, welchen du hier eingestellt hast, ist grundlage einer petition, da muss man eben solche gerichtsurteile als beweismittel einbringen. die entsprechende petition wurde erst am 20.12.05 eingereicht, ist also noch garnicht bearbeitet. also nicht aufregen, sondern erst einmal abwarten und die petition mitzeichnen.
-----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Leny1974 [mailto:@carookee.com] Gesendet: Sonntag, 29. Januar 2006 14:20 An: Zweitfrauen, ZweitmXnner und Zweitfamilien - Hartz IV und die Auswirkungen auf die zweiten Partner Betreff: [Zweitfamilienforum] Skandalurteil - Keine Anrechnung bei Zahlung von EU und KU bei zusammenleben in Bedarfsgemeinschaft
Ein neues Skandalurteil! Und wieder sitzt die Zweitfamilie zwischen allen Stühlen - geltendes Familienrecht, SBG II und Zwangsvollstreckungsrecht -
Wenn jetzt tatsächlich zu leistender Unterhalt seines Vaters an seine Erstfamilie nicht mehr vom Einkommen abgezogen wird, sondern sein ganzes Geld vorrangig der Bedarfgemeinschaft zu Verfügung stellen muss, damit titilierte Ansprüche nicht mehr bedienen kann und damit unabänderbar in eine Schuldenspirale getrieben wird. Er wird quasi wegen des SGB II Rechts (zuständig die Sozialgerichte) dazu genötigt eine Abänderungsklage anzustreben und damit die geltende Rangfolge (die von Familiengerichten festgelegt wird) auszuhebeln.
Was passierte? Die Zweitfamilie wird splange unter dem Sozialhilfesatz leben, bis eines des beiden Gerichte geneigt sein wird, entweder den Unterhalt von Einkommen abzuziehen oder einen bestehendesn Unterhaltstitel nach unten zu ändern! Super, und bisdahin weiss dann die Zweitfamilie nicht mehr, wovon leben, Rechnungen bezahlen etc. und Schulden laufen auch noch auf.
So und damit ihr wisst, woüber ich mich so aufrege:
LSG NRW: Anrechnung Unterhaltspflichten in Bedarfsgemeinschaft
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.10.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K C., C, für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass die Unterhaltszahlungen des Ehemanns der Antragstellerin an seine geschiedene Ehefrau und die aus der Ehe mit dieser hervorgegangene Tochter K nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen sind (im Ergebnis wie hier: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.02.2005, L 9 B 1/05 AS, FEVS 56, 402 ff.).
Aus § 11 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergibt sich abschließend, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Diese Vorschrift gilt für jegliche Einkommensermittlung, gleich ob es sich dabei um das Einkommen des Hilfebedürftigen handelt oder aber das des mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehegatten (§§ 9 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II). Unterhaltsleistungen an Dritte sind dabei nicht aufgeführt.
Der Gesetzgeber hat sich ausweislich der Gesetzesmaterialien bei der Abfassung von § 11 SGB II an den bislang im Sozialhilferecht geltenden Regelungen orientiert (BT-Drucks. 15/1516, S. 53 zu § 11). Vorbild sind damit in erster Linie die Bestimmungen des § 76 Abs. 2, Abs. 2a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewesen. Unter deren Geltung war zwar anerkannt, dass zu Gunsten eines Unterhaltsanspruchs gepfändetes Einkommen nicht als "bereite Mittel" angesehen werden können (BVerwG, Urteil v. 15.12.1977, V C 35/77, BVerwGE 55, 148). Das bloße Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung, sei sie auch tituliert, führte demgegenüber nicht zum Sozialhilfebedarf (BVerwG, Beschluss v. 02.07.1993, 5 B 165/92, NDV 1994, 42 f.; Hess. VGH, Urteil v. 24.01.1986, IX OE 88/92, FEVS 35, 447; OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.02.2002, 2 L 137/01, info also 2002, 129). In Kenntnis dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber bei der Neuordnung des Sozialhilferechts keinen Anlass gesehen, tatsächliche Unterhaltsleistungen an Dritte einkommensmindernd in § 82 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) aufzunehmen. Im Hinblick auf die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Anlehnung des Einkommensbegriffs des § 11 SGB II an den Einkommensbegriff der Sozialhilfe ist nicht davon auszugehen, dass im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende etwas anderes gelten soll.
Unter systematischen Gesichtspunkten und von Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 SGB II her ist keine andere Auslegung geboten. Unterhaltsleistungen dürfen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht so mindern, dass er selbst hilfebedürftig wird. Dieser aus dem Unterhaltsrecht stammende Gedanke findet seinen Widerhall in § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II, wonach der Übergang von Unterhaltsansprüchen nach bürgerlichem Recht nur bewirkt werden darf, soweit das Einkommen und Vermögen des Unterhaltsverpflichteten das nach den §§ 11, 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigen. Dementsprechend darf (und muss) der Unterhaltsverpflichtete der Sicherung seines Existenzminimums bzw. der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden den Vorrang vor den Unterhaltsansprüchen Dritter einräumen. Fällt der Unterhaltsanspruch aus diesem Grund teilweise oder sogar ganz aus, kann dies zu Ansprüchen der Unterhaltsberechtigten nach dem SGB II oder SGB XII führen. Ansprüche des Unterhaltsverpflichteten oder der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden über das durch das SGB II gesicherte Existenzminimum hinaus werden hierdurch hingegen nicht ausgelöst.
Im Hinblick auf die geschilderten Wertungen, durch die geschützte Interessen der Unterhaltsgläubiger nicht verletzt werden, ist für eine Rechtsfortbildung im Sinne der Anerkennung eines ungeschriebenen Ausnahmetatbestandes kein Raum. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen Art 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Grundgesetz vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Prozesskostenhilfe war für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht zu bewilligen.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 11.01.2006 L 1 B 36/05 AS ER
Sozialgericht Detmold , Beschluss vom 28.10.2005 S 4 AS 82/05 ER
Und damit wir nicht tatenlos zusehen müssen, wie unsere Familien weiter in die letzte Reihe gedrängt werden bitte hier mitmachen:
Täglich €1.000.000,00 zu gewinnen! Jetzt kostenlos mitspielen! _____
Um auf diesen Beitrag zu antworten, benutzen Sie die Antworten-Funktion Ihrer Mail-Software. Einen neuen Beitrag im Forum verfassen · Diesen
Beitrag online lesen · Mailingliste
Re: Skandalurteil - Keine Anrechnung bei Zahlung von EU und KU bei zusammenleben in Bedarfsgemeinsc
Hallo Andrea,
das Problem wird sein, dass der Familienrichter, nach der Familienrechtsprechung, überhaupt keinen Grund sehen darf, den Unterhalt für die Erstfamilie zu ändern. Für die Unterhaltspflicht an minderjährige Kinder interessiert es ja nicht, ob er jetzt einer zweiten Frau (gemeinsame Kinder ist wieder was anderes) zu Unterhalt verpflichtet wäre.
Im VAfK-Forum http://www.carookee.com/forum/VAfK-Forum/7/8713597#8713597 hat dieses Ingo Alberti, ein Anwalt eingesetzt. Ich hatte ihm darauf geantwortet, weil ich das Urteil auch nicht so richtig kapierte. Vor allen Dingen, es ist total konträr zu den anderen Sozialgerichtsurteilen. Ingo hat allerdings nicht geantwortet. Liest vermutlich zur Zeit im Forum nicht mehr mit. Schreib ihn halt einfach mal an.
Gruß
Ingrid
-----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Leny1974 [mailto:@carookee.com] Gesendet: Montag, 30. Januar 2006 02:01 An: Zweitfrauen, Zweitmänner und Zweitfamilien - Hartz IV und die Auswirkungen auf die zweiten Partner Betreff: [Zweitfamilienforum] Re: Skandalurteil - Keine Anrechnung bei Zahlung von EU und KU bei zusammenleben in Bedarfsgemeinsc
Hallo Ricki,
das ist bereits das Urteil eines Landessozialgerichts. Weiter hoch gehts nur noch auf Bundesebene.
Beleuchte es doch mal so: In dem meisten Fällen wird der Unterhaltsanspruch der Erstfamilie tituliert sein.
Wenn jetzt dem Betroffene Unterhaltsverpflichtete aufgrund dieses Urteils von der ARGE mitgeteilt wird, dass dieser geschuldete Unterhalt nicht vorab von seinem Einkommen abgezogen wird, bevor es auf die Bedarfgemeinschaft verteilt wird, dann heisst das, das eben dieser Verpflichtete bei einem Familiengericht Unterhaltsabänderungsklage einreichen muss. Aber aus welchem Grund denn? Sein Einkommen hat sich nicht geändert. Theoretisch gibt es gar keinen Grund für eine Abänderung des Unterhaltstitels.
Ein Familienrichter hält sich an die Spielregeln nach dem BGB und nicht nach dem SGB. Im BGB ist die Rangfolge deutlich geklärt und wie lange eine Abänderungsklage dauert, wissen sicherlich auch einige von uns, nämlich Monate.
D.h. im Klartext für die Zweitfamilie, entweder sie zahlen vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten noch den titulierten Unterhalt und liegen damit weit unter dem SGB II- Satz oder es droht bei Nichtzahlung eine Kontopfändung oder eine Gehaltspfändung.
Und mal ganz ehrlich, wenn es schon Urteile auf Landesebene gibt, dann werden die anderen ARGE´n sicherlich ganz schnell nachziehen.
Grüsse Andrea
Re: Skandalurteil - Keine Anrechnung bei Zahlung von EU und KU bei zusammenleben in Bedarfsgemeinsc
Hallo Ingrid,
das Urteil. welches ist eingestellt habe ist nicht identisch mit welchem, gegen das sich die Petition richtet. Es muss also schon 2 Urteile dieser Art geben.
Grüsse Andrea
Re: Skandalurteil - Keine Anrechnung bei Zahlung von EU und KU bei zusammenleben in Bedarfsgemeinschaft
Hallo Michael,
das Urteil des LSG welches ich eingestellt habe ist (fast) rechtskräftig. Evtl. Rechtsmittel wurden versagt, soll heissen das einlegen eines Rechtsmittels bei einer höheren Instanz ist niht möglich, somit auch keine andere Entscheidung.
Das Urteil aus dem Link zum Petitionsausschuss ist ein völlig anderes. Und hat mit dem hier eingestellten gar nichts zu tun. Urteil LSR NRW, Petition Urteil des SG Schleswig.
Gruss Andrea
Re: Skandalurteil - Keine Anrechnung bei Zahlung von EU und KU bei zusammenleben in Bedarfsgemeinsc
Hallo Ingrid,
das hat wohl schon jemand vor mir etwas gemerkt.
Ingo Alberti hat so ziemlich die gleichen Gedanken wie ich, nämlich dass hier 2 Gesetzt ganz bös miteinander kollidieren.
Na mal sehen, was passiert. Unser neuer ALG II Bescheid ist noch nicht da, vielleich haben wir als nächste das "Glück", dass die ARGE die Unterhaltszahlungen nicht mehr anerkennt.
Unser Anwalt wird sich freuen wenn ich schon wieder bei dem auf der Matte stehe.....grins
Grüsse Andrea
P.S. Unsere Ex ist bitterböse wegen des Wohngeldes, welches ihr angerechnet werden soll.....hähähähähä Ach ja, unsere Anwältin hat göleich noch eines draufgesezt und ist der MEinung, dass es in einer Ehe druchausüblich sei, dass in einer angespannten Situation die Ehefrau (EX) auch arbeiten geht, selbst wenn das Kind noch nicht in die 3. Grundschulklasse kommt. Vor diesem Hintegrund möge sie sich doch jetzt bitte einen Hlabtags-, wenn nicht gar einen Vollzeitjob suchen.
Re: Skandalurteil - Keine Anrechnung bei Zahlung von EU und KU bei zusammenleben in Bedarfsgemeinschaft
Hallo Andrea,
laut http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=25400 &s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= ist das Urteil rechtskräftig.
Der Ingo hat das gleiche Urteil eingestellt wie Du. Ich wollte es in die Urteilssammlung nehme, hatte aber noch keine Zeit dazu.
Das Urteil von der Petition ist ein anderes.
Grüßle
Ingrid
-----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Leny1974 [mailto:@carookee.com] Gesendet: Montag, 30. Januar 2006 15:45 An: Zweitfrauen, Zweitmänner und Zweitfamilien - Hartz IV und die Auswirkungen auf die zweiten Partner Betreff: [Zweitfamilienforum] Re: Skandalurteil - Keine Anrechnung bei Zahlung von EU und KU bei zusammenleben in Bedarfsgemeinschaft
Hallo Michael,
das Urteil des LSG welches ich eingestellt habe ist (fast) rechtskräftig. Evtl. Rechtsmittel wurden versagt, soll heissen das einlegen eines Rechtsmittels bei einer höheren Instanz ist niht möglich, somit auch keine andere Entscheidung.
Das Urteil aus dem Link zum Petitionsausschuss ist ein völlig anderes. Und hat mit dem hier eingestellten gar nichts zu tun. Urteil LSR NRW, Petition Urteil des SG Schleswig.
Gruss Andrea
Täglich €1.000.000,00 zu gewinnen! Jetzt kostenlos mitspielen!
_____
Um auf diesen Beitrag zu antworten, benutzen Sie die Antworten-Funktion Ihrer Mail-Software. Einen neuen Beitrag im Forum verfassen · Diesen Beitrag online lesen · Mailingliste
Re: Skandalurteil - Keine Anrechnung bei Zahlung von EU und KU bei zusammenleben in Bedarfsgemeinsc
Hi Andrea,
wir bekommen zwar kein ALG2 sondern den Kinderzuschlag, die Berechnung ist aber m.E. identisch. Ich hatte ja vor ein paar Monaten beim BMFSFJ angerufen, dort wurde mir gesagt, das titulierter Kindesunterhalt vom Einkommen abzuziehen sei, sofern nachgewiesen ist, das dieser auch tatsächlich gezahlt wird. Ein bißchen Bammel habe ich jetzt allerdings auch, das das Urteil Wellen schlägt und die ARGEn nachziehen. Bei Tacheles werden immer die Dienstanweisungen der ARGEn veröffentlicht, bisher bin ich allerdings nicht fündig geworden. Ich muß ja (leider) jeden Monat mit unseren Verdienstbescheinigungen antanzen und es wird jeden Monat erneut bewilligt, da wir Stundenlohn bekommen - momentan warte ich aber immer noch auf die Bescheide für November und Dezember. Ich habe vorhin erst wieder angerufen und ein bißchen Druck gemacht, da die Bearbeitungszeit (die mir gesagt wurde) schon längst verstrichen ist. Hier liegt ne fette Nebenkostenabrechnung, Strom/Gasnachzahlung wurde letzte Woche abgebucht, mein Auto ist heute morgen kaputt gegangen, 2 Rechnungen warten darauf bezahlt zu werden ... ich krieg momentan eh schon die Krise. Wenn dann das bißchen zusätzliches Geld auch noch ganz wegfällt, können wir hier das Buch zuklappen, dann geht ab Monatsmitte nix mehr.
Was macht man denn eigentlich, wenn es paktiziert wird, das KU nicht mehr abgezogen wird ... Widerspruch einlegen, zum Anwalt gehen, den KU einfach nicht mehr bezahlen und auf Abänderung klagen ??? Da hat man doch eigentlich überhaupt keine Chance laut Rechtssprechung vor den Familiengerichten ...
Und da soll noch einer durchblicken ... das ist doch alles total konfus !!!