Umgangsregelung für 10jähriges Kind und weite Entfernung
Gegen diesen Beschluss wird Beschwerde beim OLG erhoben.
I.Nawrath
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97072 Würzburg, 23. Juni 2004
AMTSGERICHT WÜRZBURG 003 F 00132/04 In Sachen
Ingo Nawrath, Erwin-Behn-Str. 2, 25712 Burg,
- Antragsteller gegen Kindesmutter, Strasse, PLZ Ort,
• Antragsgegnerin
Verfahrensbevollmächtigte: Rexxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
wegen Regelung des Umgangs
erläßt das Amtsgericht-Familiengericht Würzburg durch den Richter am Amtsgericht N. folgenden
Beschluss
I. Das Umgangsrecht des Antragstellers und Vaters mit dem gemeinsamen Kind J. L., geb. xx.xx.1994, wird wie folgt geregelt:
1. Der Antragsteller und Vater kann J. L. wie folgt zu sich nehmen-.
a.) In den Faschings- bzw. Frühjahrsferien: alle 2 Jahre (im Wechsel mit den Herbstferien), erstmals im Jahre 2005 vom 1. Ferientag bis zum letzten Ferientag.
b.) In den Osterferien: alle 2 Jahre (im Wechsel mit den Pfingstferien), erstmals im Jahre 2006, und zwar vom 1. Ferientag bis zum letzten Ferientag.
c.) In den Pfingstferien: alle 2 Jahre (im Wechsel mit den Osterferien), erstmals im Jahre 2005, und zwar vom 1. Ferientag bis zum letzten Ferientag.
d.) In den Sommerferien: im jährlichen Wechsel die ersten bzw. letzten 3 vollen Ferienwochen,
und zwar beginnend im Jahre 2004 mit den ersten 3 vollen Ferienwochen, beginnend mit dem ersten Sonntag in den Ferien bis zum Sonntag 3 Wochen später,
im Jahre 2005 dann die letzten 3 vollen Ferienwochen, beginnend mit Sonntag bis Sonntag 3 Wochen später, dann immer jährlich abwechselnd.
e.) in den Herbstferien: alle 2 Jahre (im Wechsel mit den Frühjahrsferien), erstmals im Jahre 2004, vom 1. Ferientag bis zum letzten Ferientag.
f.) in den Weihnachtsferien: jeweils jährlich abwechselnd vom 30.12. bis zum letzten Ferientag, beginnend im Jahre 2004 (also ab 30.12.2004), bzw. dann im darauffolgenden Jahr vom 23.12. bis 29.12. (also erstmals am 23.12.2005), dann jeweils jährlich abwechselnd.
2. Die Abholung und Zurückbringung Einzelnen wie folgt geregelt:
des Kindes wird im
a.) Der Antragsteller ist verpflichtet, spätestens eine Woche vor dem Abholtag seine Ankunftszeit im Würzburger Hauptbahnhof, und zwar bei Abholung und Zurückbringung des Kindes, der Antragsgegnerin mitzuteilen.
b.) Der Antragsteller ist verpflichtet, zu den geregelten Umgangszeiten das Kind in Würzburg abzuholen, mit dem Kind zurückzufahren sowie das Kind wieder zurückzubringen (= keine alleinige Zugfahrt des Kindes!).
c.) Die Übergabe des Kindes erfolgt bei der Abholung zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr im Würzburger Hauptbahnhof, bei der Rückbringung zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr ebenfalls im Würzburger Hauptbahnhof ;
eine Ausnahme gilt für die Regelung in den Weihnachtsferien bei Beginn des Umganges am 23.12., an diesem Tag erfolgt die Abholung des Kindes durch den Vater im Würzburger Hauptbahnhof zwischen 14.00 und 15.00 Uhr.
d.) die Antragsgegnerin und Mutter ist verpflichtet, das Kind zu den geregelten Umgangszeiten dem Antragsteller zu übergeben und herauszugeben; sie ist weiter verpflichtet, dem Kind die Krankenversicherungskarte und den Kinderausweis mitzugeben.
e.) das Kind ist berechtigt, beim Umgang ein Gepäckstück mitzunehmen, das es selbst tragen kann; das Gepäckstück wird vom Kind im Einvernehmen mit der Mutter gepackt, der Antragsteller hat keine Entscheidung darüber, welche Gegenstände das Kind zum Umgang mitnimmt.
Zusätzliche Regelungen und Verpflichtungen:
a.) Der Antragsteller und Vater ist zu folgenden Telefonkontakten mit dem Kind berechtigt (außer in den Schulferien! ) :
jeden Sonntag zwischen 18.00 und 19.00 Uhr durch Anruf des Kindes beim Vater,
jeden Mittwoch zwischen 18.00 und 19.00 Uhr durch Anruf des Antragstellers bei dem Kind.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Kind mit dem Vater alleine telefonieren kann.
Ein zusätzlicher Kontakt über andere Kommunikations-möglichkeiten (z.B. e-mail) wird nicht geregelt.
b.)
Die medizinische Versorgung einschließlich Medikamen-tengabe für das Kind während des Umganges wird wie folgt geregelt:
Die ärztliche Behandlung und Medikamentengabe für das Kind für eine bereits bei Abholung des Kindes bestehende Krankheit entscheidet alleine die Mutter; der Antragsteller ist verpflichtet, die ärztlich angeordnete Behandlung einschließlich Medikamentengabe während des Umganges fortzusetzen auf Grund konkreter Anweisung durch die Antragsgegnerin; zu einer Änderung der ärztlichen Behandlung bzw. Medikamentengabe ist der Antragsteller nicht berechtigt.
Bei einer während des Umganges auftretenden Erkrankung ist der Antragsteller berechtigt, eigenverantwortlich das Kind ärztlich behandeln zu lassen, einschließlich Entscheidung über Medikamentengabe. Der Antragsteller ist jedoch verpflichtet, bei Rückgabe des Kindes die Antragsgegnerin über die ärztliche Behandlung und Medikamentengabe zu informieren und zwar durch eine dem Kind mitzugebende schriftliche Erklärung.
c.) Die Antragsgegnerin und Mutter ist verpflichtet, alle 6 Monate, beginnend im Juli 2004, den Antragsteller über die schulische und gesundheitliche Entwicklung (mit Vorlage von Zeugnissen) und ärztlicher Behandlung des Kindes zu informieren. Auf Wunsch des Antragstellers ist eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen, dessen Kosten der Antragsteller trägt.
4. Der Antragsteller und Vater hat das Recht, an zwei
Wochenenden im Jahr (die mindestens zwei Wochen auseinan
derliegen müssen) nach eigener Entscheidung das Kind wie
folgt zu sich zu nehmen:
von Freitag zwischen 14.00 Uhr 15.00 Uhr bis Sonntag zwischen 18.00 und 19.00 Uhr.
Bezüglich Übergabe und Rückbringung gelten die unter Ziffer 2.) geregelten Modalitäten sinngemäß.
Der Antagsgteller ist verpflichtet, das Datum dieses Umganges mindestens 4 Wochen vorher der Antragsgegnerin schriftlich mitzuteilen!
5. Eine Krankheit des Kindes hindert die Durchführung des
Umgangsrechtes mit dem Kind nur, wenn ein Arzt schrift
lich bescheinigt, dass die Übergabe des Kindes an den
Vater, trotz möglicher ärztlichter Versorgung auch durch
den Vater, wegen der Erkrankung aus ärztlicher Sicht
nicht vertretbar ist (z.B. hohes Fieber, strenge Bettru
he, Krankenhausaufenthalt). Das Umgangsrecht beginnt wie
der bei Reisefähigkeit des Kindes, dies muss die Antrags -
gegnerin unverzüglich dem Antragsteller mitteilen. Eine
sonstige Ersatzregelung erfolgt nicht!
II. Von den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) haben die
Parteien je die Hälfte zu tragen; außergerichtliche Aus
lagen haben sie die Beteiligten nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 3.000,00 Euro.
Gründe
Die Parteien sind Eltern des Kindes J. L., geb. 02.07.1994. Die Parteien waren und sind nicht verheiratet. Nach der Geburt des Kindes lebten die Eltern mehrere Monate zusammen. Sie trennten sich anschließend. Durch verschiedene Umzüge insbesondere der Mutter ergab sich zwischen den Parteien eine größere örtliche Entfernung.
Zwischen den Parteien waren bereits mehrere gerichtliche Verfahren anhängig: die letzte Umgangsregelung erfolgte in einem gerichtlichen Verfahren beim zuständigen Familiengericht (Aktenzeichen 3 F 1608/00). In diesem Verfahren haben die Parteien einen Umgang durch Vereinbarung ohne gerichtliche Genehmigung geregelt. Im Verfahren 3 F 325/02 Familiengericht Würzburg beantragte der Antragsteller die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich. Hintergrund dieses Antrages war die Verweigerung des Umganges durch die Mutter mit der Behauptung, der Antragsteller und Vater habe das Kind sexuell missbraucht. Der Antrag des Antragstellers wurde zurückgewiesen.
In diesen beiden Verfahren wurden kinderpsychologische Sachverständigengutachten erholt. Im Verfahren 3 F 325/02 war zusätzlich bereits eine (andere) Verfahrenspflegerin für das Kind bestellt. Auf den Akteninhalt dieser Vorakten wird Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin und Mutter, bei der das Kind lebt, hat die alleinige elterliche Sorge. In einem gesonderten Verfahren (3 F 68/04) ist ein Antrag des Antragstellers und Vaters anhängig auf Ersetzung der Zustimmung der Mutter zur gemeinsamen elterlichen Sorge.
Im vorliegenden Verfahren begehren beide Parteien eine Regelung des Umganges.
Vor der Entscheidung hat das Gericht folgende Ermittlungen durchgeführt: das zuständige Jugendamt wurde beteiligt § 49 a FGG), die Sachbearbeiterin war beim Anhörungstermin anwesend. Dem Kind wurde eine Verfahrenspflegerin bestellt, auch die Verfahrenspflegerin war beim Anhörungstermin anwesend. Beide Parteien wurden im Gerichtstermin ausführlich angehört. Zusätzlich wurde noch das Kind angehört im Beisein der Verfahrenspflegerin. Auf den Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Gemäß § 1684 BGB hat der Antragsteller sowohl das Recht als auch die Pflicht zum Umgang mit seinem Kind. Das grundsätzliche Umgangsrecht des Antragstellers ist auch nicht streitig.
Grundsätzlich regeln die Eltern durch eigenverantwortliche Vereinbarung den Umgang selbst. Da dies im vorliegenden Fall nicht möglich war musste das Gericht den Umgang gemäß § 1684 Abs. 3 BGB konkret regeln. Zu beachten war das Kin-deswohlprinzip (1687 a BGB), wobei auch die Interessen beider Parteien zu würdigen und zu berücksichtigen waren.
Nach ausführlicher Anhörung der Eltern, des Kindes, sowie der Verfahrenspflegerin und auch der Sachbearbeiterin des Jugendamtes ist das Gericht der Auffassung, dass die getroffene Umgangsregelung sachgerecht und angemessen ist. Eine laufende Umgangsregelung am Wochenende wurde nicht getroffen. Es ist zwar nicht zu übersehen, dass durch die Ferienregelung der Umgang des Antragstellers mit dem Kind etwas eingeschränkt ist. Der Antragsteller selbst hat jedoch bei Beginn des Verfahrens selbst nur einen Umgang während der Ferien beantragt. Die Sachbearbeiterin des Jugendamtes sowie die Verfahrenspflegerin weisen darauf hin, dass ein laufender Wochenendumgang das Kind eventuell überfordern würde. Beim Umgang ist eine große örtliche Entfernung durch eine Zugfahrt zu bewältigen. Es erscheint deshalb sinnvoller, den Umgang zeitlich ausgedehnt mehr auf die Ferien zu verlagern. Dies entspricht auch dem geäußerten Wunsch des Kindes.
Das Gericht hat zwar Verständnis für die Argumentation des Vaters, weil er durch die große örtliche Entfernung einen etwas eingeschränkten Umgang mit dem Kind nur hat. Das Gericht sieht auch keine Möglichkeit, die Antragsgegnerin zu verpflichten, einen e-mail-Anschluß zu schaffen. Es verblieb deshalb bei der Regelung eines Telefonkontaktes. Im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 15.06.2004 wird jedoch eine freiwillige Einrichtung einer eigenen e-mail-Adresse angeboten. Unabhängig von diesem Beschluss haben die Parteien die Möglichkeit, den Umgang durchaus weiter einvernehmlich und auch anders zu regeln. Das Gericht bittet die Antragsgegnerin ernsthaft zu überlegen, ob nicht die Einrichtung einer eigenen e-mail-Adresse für Jara-Li zu weiteren Kontakten mit dem Vater auf freiwilliger Basis möglich ist, insbesondere zum Beispiel um ein Beschwerdeverfahren zu vermeiden. Allerdings wurde dem Antragsteller zusätzlich eingeräumt, an zwei Wochenenden im Jahr nach eigener Vorstellung zusätzlich Kontakt zu seinem Kind zu haben. Der Antragsteller und Vater wird nochmals gebeten zu überlegen, ob er hier eventuell einen Umgang in Würzburg gestalten könnte, was ja dem Wunsch des Kindes entspricht. Auf Grund des persönlichen Eindrucks vom Kind hat das Gericht nicht den Eindruck, dass das Kind hier entgegen seinem Willen von der Mutter beeinflusst wird.
Das Gericht hat sich bei der Regelung für die Frühjahrsund Herbstferien sowie Oster- und Pfingstferien zu einem Wechselmodell entschlossen. Aus der Sicht des Kindes erscheint eine solche Regelung sehr vernünftig. Auf Grund der konkreten Regelungen hat der Antragsteller genügend Zeit, diese Umgangstermine mit seinem Arbeitgeber nun zu planen und abzusprechen. Es erschien auch sinnvoll, den Umgang so zu regeln, dass das Kind möglichst lange Zeit beim Vater sein kann, um zu viele lange Fahrten zu vermeiden. Deshalb wurde auch geregelt, dass das Kind immer in den ganzen Ferien beim Vater sich befindet.
Auf Vorschlag des Jugendamtes und der Verfahrenspflegerin beginnt der Umgang jeweils im Wesentlichen am 1. Ferientag (mit Ausnahme an Weihnachten am 23.12.). Der geregelte Umgang ist so lang, dass es dem Antragsteller zuzumuten ist, das Kind erst am ersten Ferientag abzuholen. Es erscheint sinnvoll, insbesondere auf Grund des Alters des Kindes, diesem noch eine gewisse Übergangszeit nach der Schule zuzubilligen, damit zu Hause gepackt werden kann und das Kind dann vorbereitet von der Mutter zum Würzburger Bahnhof gebracht werden kann.
Auch bezüglich der Sommerferien hat sich das Gericht zu einem Wechselmodell entschlossen. Den vom Antragsteller vorgetragenen Schwierigkeiten wurde so entsprochen, dass im Jahre 2004 er Umgang hat in den ersten 3 Ferienwochen. Für das Jahr 2005 (somit die letzten 3 Wochen) hat er genügend Zeit, dies mit etwaigen anderen Terminen in Einklang zu bringen. Insbesondere aus dem Gesichtspunkt des Wetters und des allgemeinen Gerechtigkeitsgesichtspunktes erscheint hier eine Abwechslung sinnvoll und angemessen.
Da die Parteien sich darüber streiten, ob dem Kind eine alleinige Zugfahrt zuzumuten ist, war diese Frage konkret zu regeln. Diese Regelung fällt nicht unter die Befugnis des Vaters nach § 1687 a BGB, es handelt sich vielmehr um eine Regelung der Umgangsgestaltung, die das Gericht zu treffen hat. Auf Grund des Alters des Kindes ist es dem Kind derzeit nicht zuzumuten, eine Zugfahrt auch für kürzere Strek-ken alleine durchzuführen. Diese Frage kann nach einem gewissen Zeitablauf eventuell später wieder anders zu regeln sein.
Die Abholung soll erfolgen im Würzburger Hauptbahnhof (Bahnhofshalle), dies gilt auch für die Rückbringung. Die Antragsgegnerin muss das Kind zu den geregelten Zeitpunkten in den Würzburger Hauptbahnhof bringen und dem Vater übergeben, die Antragsgegnerin kann sich hier auch einer anderen Person bedienen. Da der Antragsteller mit dem Zug anreist war die Zeit mit einer Zeitspanne zu regeln. Um ein zu langes warten des Kindes und der Mutter im Bahnhof zu vermeiden muss der Antragsteller jedoch eine Woche zuvor die konkrete Ankunftszeit mitteilen.
Auf Grund der Differenzen der Parteien war auch zu regeln, welches Gepäck das Kind mitnehmen darf. Die Zusammenstellung des Gepäcks fällt nicht unter die Entscheidungsmög-lichket des § 1687 a BGB für den Antragsteller. Das Kind kann im Einvernehmen mit der Mutter selbst ihr Gepäck und ihre Gegenstände zusammenstellen und mitnehmen. Dies ist schon deshalb erforderlich und sinnvoll, weil das Gepäckstück in der Wohnung der Mutter gepackt wird. Sollte der Antragsteller mit dem mitgenommenen Gegenständen nicht einverstanden sein, steht es ihm frei, andere Gegenstände dem Kind während des Umganges eigenverantwortlich zur Verfügung zu stellen.
Die Verpflichtung zur Mitgabe von Krankenversicherungskarte und Kinderausweis ist unstreitig, auch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur halbjährigen Information über schulische und medizinische Belange des Kindes.
Auf Anregung der Antragsgegnerin war auch die medizinische Behandlung des Kindes während des Umganges konkret zu regeln. Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass die Antrags-gegnerin alleinige Inhaber der elterlichen Sorge ist und grundsätzlich alleine bestimmt, wie das Kind ärztlich zu behandeln ist. Diese Entscheidung muss der Antragsteller und Vater im Interesse des Kindes hinnehmen. Es kann nicht dem Kindeswohl entsprechen, dass während des Umganges eine bereits begonnene ärztliche Behandlung umgestellt wird. Sollte allerdings während des Umganges erstmals eine Krankheit auftreten hat der Antragsteller eigenverantwortlich nach § 1687 a BGB das Recht und die Pflicht das Kind ärztlich behandeln zu lassen. Wenn das Kind allerdings zurückgebracht wird, muss der Antragsteller die Antragsgegnerin darüber konkret informieren.
Die zusätzliche Regelung eines Umgangskontaktes an zwei Wochenenden war deshalb veranlasst, weil der Antragsteller auf eine Ferienregelung angewiesen ist. Er kann bei diesen zwei Wochenendumgängen etwaige Feste oder sonstige Feiern mit dem Kind begehen. Auch besteht hier die Möglichkeit, dem Wunsch des Kindes zu entsprechen, einmal einen Umgang in Würzburg zu verbringen. Dies könnte z.B. im Rahmen eines Kurzurlaubes der Familie der Antragstellerin möglich sein.
Das Gericht hat außerdem den Wegfall des Umgangsrechtes bei einer Krankheit konkret geregelt. Eine Ersatzregelung wurde nicht getroffen, weil dies schwierig ist und beide Elternteile gleichartig eine Krankheit des Kindes, die ein Umgang verhindert, hinnehmen müssen. Allerdings entfällt das Umgangsrecht nur, wenn ein Arzt schriftlich bescheinigt, dass das Kind wegen der Kranheit reiseunfähig ist.
Im Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 15.06.2004 ist nochmals ein Vorschlag zu einer Einigung der Eltern enthalten. Auf Grund des Verhaltens der Eltern in den Anhörungsterminen und den Inhalt von den Parteien selbst gefertigten Schreiben ist jedoch die Möglichkeit einer Einigung der Parteien äußerst gering und nicht zu erwarten, so dass der Umgang gerichtlich zu regeln war. Darüberhinaus steht es den Eltern frei, unabhängig von diesem Beschluß dem Vorschlag von Sachverständigen und Verfahrenspflegern zu folgen, eine Elternberatung zu beginnen und den Umgang eventuell im Interesse beider Elternteile eigenverantwortlich anders zu regeln. Hierfür wäre jedoch erforderlich, dass die Eltern bereit wären, aufeinander zuzugehen, die Interessen auch des jeweils anderen zu sehen und im Interesse des Kindes eine Einigung zu finden. Derzeit erscheinen nach Auffassung des Gerichts die Parteien hierzu nicht in der Lage.
Zu den Anträgen des Antragstellers in seinem Schreiben vom 16.06.2004 (Protokollberichtigung sowie Nichtigerklärung der Beauftragung der Verfahrenspflegerin):
Eine Protokollberichtigung kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 164 ZPO nicht vorliegen. Im Übrigen wurden in das Protokoll nur Äußerungen des Antragstellers aufgenommen, die keine rechtlichen Konsequenzen haben. Er hat in seinem Schreiben konkret mitgeteilt, welche andere Äußerungen er machen will. Dies ist ausreichend.
Eine Aufhebung der Bestellung der Verfahrenspflegerin kam nicht in Betracht, weil das Gericht die Voraussetzungen des § 50 FGG als gegeben ansieht. Das Gericht sieht den Antrag des Antragstellers nicht als Beschwerde gegen die Bestellung gegen die Verfahrenspflegerin an, zumal wohl eine Beschwerdeberechtigung des Antragstellers nicht gegeben ist, weil er nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist. Im Übrigen ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitig, ob eine Beschwerdebefugnis gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers gegeben ist.
Die Kostenregelung ergibt sich aus §§ 94 Abs. 3 Satz 2 Kostenordnung, § 13 a FGG. Es bestand keine Veranlassung, von der regelmäßigen Kostenaufhebung abzusehen.
I.Nawrath