Zweitfamilien, Zweitfrauen, Zweitmänner - Hartz IV und die Auswirkungen auf die zweiten Partner

FRAGE

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Hallo,

ich lebe seit 2 Jahren mit meinem Partner zusammen. Wir haben einen gemeinsamen Sohn , der vor kurzem 1 Jahr wurde. Mein Lebensgefährte hat aus einer früheren Beziehung einen 13 jährigen Sohn.
Mein LG bezieht seit kurzem Hartz IV. Das damit keine grossen Sprügen zu machen sind, ist vielleicht einigen von euch auch bekannt.
Er hat nun evtl. die Möglichkeit einen Job als Taxifahrer zu bekommen (glaubt mir, in der jetzigen Situation würde er wohl beinahe jeden Job annehmen).
Nun zu meiner Frage: Er würde etwa 1100 Euro netto verdienen.
Laut Düsseldorfer Tabelle muss er knapp 300 Euro für seinen Sohn zahlen.
Wir hätten dann also weniger Geld zur Verfügung als jetzt.
Gibt es bei den Unterhaltsverpflichtungen so etwas wie einen "Selbstbehalt" ?
Ich meine, es kann doch nicht sein, dass man weniger Geld zur Verfügung hat, wenn man arbeitet, oder?
Ich freue mich über jeden Ratschlag oder Tipp.

Liebe Grüße
Britta

Re: FRAGE

Das ist ein Mangelfall. Als Berufstätiger muss ihm ein Selbstbehalt von 890 € bleiben (steht auch in der Düsseldorfer Tabelle). 1100 minus 890 € = 210 € Verteilungsmasse. Anspruch der Kinder: 393 + 276 € Existenzminimum nach Stufe 6 der Düsseldorfer Tabelle = 669 € Unterhaltsanspruch, also können die Ansprüche nur zu 31% erfüllt werden (210 geteilt durch 669). 31% von 393 € = 123 € Unterhalt für den 13jährigen Sohn (wenn ich mich nicht verrechnet habe)und 87 € für das kleine Kind. Er behält also 890 € + 87 € = 967 € monatlich und zahlt 123 €.

So errechnet sich das jedenfalls meines Wissens, Details kann man immer aus den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts entnehmen.

Re: FRAGE

Hallo Baby,

hast, soweit ich sehe, wirklich richtig und schön gerechnet, wenn es
nicht Unterhaltsleitlinien gäbe, die dem Unterhaltspflichtigen einen
niedrigeren Selbstbehalt lassen. Somit kann es noch zu Verschiebungen
kommen.

Dann sollte noch berücksichtigt werden, dass vom Nettoeinkommen einiges
abgezogen werden darf. Dies wären z. B. die staatlich geförderten
Altersvorgen (Riester-Rente, Eichel-Förderung u. ä.), Beiträge zu
Berufsverbänden (Gewerkschaften, Ärztekammern,
Zwangshaftpflichtversicherung), Kosten die wegen der Berufsaufwendung
entstehen (Fahrtkosten, Arbeitsmaterialien, Aus- und Fortbildungskosten,
Anschaffung und Reinigung von Berufskleidung usw.), krankheitsbedingte
Mehrkosten (meist pauschal).

Gruß
Ingrid

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: BabyOne [mailto:@carookee.com]
Gesendet: Sonntag, 15. Januar 2006 04:25
An: Zweitfrauen, Zweitmänner und Zweitfamilien - Hartz IV und die
Auswirkungen auf die zweiten Partner
Betreff: [Zweitfamilienforum] Re: FRAGE

Das ist ein Mangelfall. Als Berufstätiger muss ihm ein Selbstbehalt von
890 € bleiben (steht auch in der Düsseldorfer Tabelle). 1100 minus 890 €
= 210 € Verteilungsmasse. Anspruch der Kinder: 393 + 276 €
Existenzminimum nach Stufe 6 der Düsseldorfer Tabelle = 669 €
Unterhaltsanspruch, also können die Ansprüche nur zu 31% erfüllt werden
(210 geteilt durch 669). 31% von 393 € = 123 € Unterhalt für den
13jährigen Sohn (wenn ich mich nicht verrechnet habe)und 87 € für das
kleine Kind. Er behält also 890 € + 87 € = 967 € monatlich und zahlt 123
€.

So errechnet sich das jedenfalls meines Wissens, Details kann man immer
aus den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen
Oberlandesgerichts entnehmen.

Re: FRAGE

Hallo Britta,

wenn ihr ein geringes Familieneinkommen (gilt nicht wenn ihr Hartz4 bekommt) habt, gibt es die Möglichkeit einen Kinderzuschlag bei der Familienkasse zu beantragen. Er beträgt maximal 140 Euro pro Kind, ist einkommensabhängig und wird bis zu 36 Monaten gezahlt.
Hier kannst du online schauen, ob es sich lohnt den Antrag zu stellen: www.bmfsfj.de/Kinderzuschlagrechner/.
Kindesunterhalt, den dein LG an seinen Sohn bezahlt, wird abgezogen sofern er tituliert ist.

LG
lilli


Re: FRAGE

Tag, liebe Britta,

was Baby und Ingrid sagen stimmt, allerdings ist auch zu berücksichtigen, ob Du selbst ein Einkommen hast, denn Ihr beide seid Euch gegenseitig unterhaltspflichtig.

Da bei Hartz IV grundsätzlich die Bedarfsgemeinschaft einen Gesamtbedarf hat und alle Einkommensquellen aller Bedarfsgemeinschafts-Mitglieder kumuliert werden und Du als Zweitfrau (auch im Falle der Ehe) gegenüber der Erstfrau und Ihr beide hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs gegenüber den Mindejährigen nachrangig seid und das Kind der Erstfrau prinzipiell vorrangig unterhaltsberechtigt ist, kann sich hier auch eine ganz andere Konstellation ergeben.

-Und hier kann man auch darauf bestehen, daß das getrenntlebende Kind mit in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen wird, das setzt aber zumindest die melderechtliche Anwesenheit des Kindes in Eurem Haushalt voraus; der Kurze sollte mit 2.Hauptwohnsitz, zumindest aber mit Nebenwohnsitz bei Euch gemeldet sein. -Ein Mitglied mehr in der Bedarfsgemeinschaft, was im Rheinland oft so läuft.

Darüber hinaus setzt die Herabsetzung des KU zwei Dinge voraus:

Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob denn nicht möglicherweise ein höher dotierter Job für Deinen Herzliebsten zu finden gewesen wäre, ich gehe davon aus, daß nicht-. -Das aber zweifeln die Familiengerichte in aller Regel zunächst einmal an und sofern er dann keine 30 abschlägig beantworteten Bewerbungen über mindestens 1/2 Jahr vorzuweisen in der Lage ist, wird ihm das Familiengericht eins husten...-

Dann ist die Frage zu klären, ob nicht Dein Mann von Dir zu unterhalten ist, ergo sein Selbstbehalt zu kürzen ist. -Sag jetzt nicht, das kann nicht sein, so geschehen bei meinem Mann...-

Also nur unter folgenden Prämissen ist die an sich völlig richtige Berechnung von Baby auch so auf Euch anwendbar:
-Du selbst bist (derzeit) nicht berufstätig, ergo ohne eigenes Einkommen (bzgl. Erziehungsgeld als anrechenbares Einkommen scheiden sich noch die Geister, hier gibt es unterschiedliche Handhabungen)
-Dein Mann kann keinen Job mit höherem Einkommen finden, trotz erheblicher Bemühungen

Danach stellt sich folgende Frage:
Läßt sich die KM des älteren Kindes freiwillig auf eine Herabsetzung des KU ein, oder müßt Ihr möglicherweise klagen?

-In letzterem Falle, kann es durchaus sein, daß das Familiengericht der Ansicht ist, Dein Männe müsse nach Feierabend halt eben noch Werbeblättchen oder morgens Zeitungen austragen, um weiterhin in Höhe der bisherigen Leistungen leistungsfähig zu bleiben.

-Am besten wäre es vielleicht, wenn Ihr das JA aufsuchtet und die die Neuberechnung machen laßt, das erspart oftmals den Gang zum Familiengericht, wo ohnmehin kein Mensch rechnen kann...

In jedem Fall aber wird einige Zeit ins Land gehen, bis Ihr von den € 300,-/mtl. einiges behalten könnt, sofern überhaupt...

Ich wünsche Euch Glück und Geduld, liebe Grüße, Ricki